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Finanzlexikon: recht

recht

Recht: Objektives Recht und subjektives Recht

1. Als objektives Recht, umfasst der Begriff „Recht“ die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.

Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein - man spricht dann von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von "Gesetzen". Oder diese Regeln können sich in langjähriger Übung herausgebildet haben - als Gewohnheitsrecht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, die häufig nicht im einzelnen kodifiziert sind, jedoch zur Auslegung von Lücken als grundlegende Maßstäbe herangezogen werden (z.B. der Grundsatz von "Treu und Glauben" der allerdings für das Vertragsrecht in § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat).

2. Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eins Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.

Man unterscheidet hier z.B. Herrschaftsrechte, die absolut gelten, wie etwa das Eigentum und das Urheberrecht, oder relativ sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Herrschaftsrechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, z.B. beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vgl. § 433 BGB), aber auch viele andere, z.B. der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vgl. § 823 BGB).

Daneben spricht man von Gestaltungsrechten, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.

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